Satzung

Mieterbund Rüsselsheim und Umgebung e.V.

§ 1

1. Der Verein trägt den Namen Mieterbund Rüsselsheim und Umgebung e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Rüsselsheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

3. Er ist dem Landesverband Hessen im Deutschen Mieterbund e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.

4. Der Verein wird aufgrund dieser Satzung verwaltet.

5. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

6. Parteipolitische und/ oder konfessionelle Bindungen darf der Verein nicht eingehen.

 

§ 2

1. Der Verein will die Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern wahren und Missstände in Miet- und Wohnungsangelegenheiten beseitigen helfen.

2. Der Verein versucht dies zu erreichen durch

2.1 Informieren der Mieter in öffentlichen Versammlungen, Mitgliederversammlungen und durch Presseveröffentlichungen

2.2 Erteilen von Rat und Auskunft in allen Miet- und Raum-
nutzungsangelegenheiten sowie Vertreten der Mitglieder 
im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben und der 
jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

3. Grundsätzlich können nur Mitglieder beraten und vertreten werden. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

4. Rat und Auskunft werden den Mitgliedern des Vereins in den Sprechstunden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für weitere Tätigkeiten sind die im Gebührenblatt des Vereins aufgeführten Beträge bei Inanspruchnahme zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird vom Vorstand, für alle verbindlich, festgelegt. Anspruch auf die weitergehenden Leistungen gegen Vorkasse besteht nur bei gezahltem Jahresbeitrag.

 

§ 3

1. Jeder Mieter und Untermieter aus Rüsselsheim und der Umgebung kann Mitglied des Vereines werden. Andere Personen können Mitglied werden, wenn sie mit den Zielen des Vereins übereinstimmen.

2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und gilt mit Zugang der Bestätigung als erfolgt, wenn nicht der geschäftsführende Vorstand innerhalb von 4 Wochen widerspricht. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

- mit dem Tod des Mitglieds

- bei Übertritt in einen anderen DMB-Mieterverein mit dem Datum der Bestätigung des aufnehmenden Vereins

- nach der schriftlichen Kündigung des Mitglieds unter Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 3 Abs. 4 dieser Satzung)

- durch Ausschluss aus dem Verein oder- durch Streichen aus der Mitgliederliste.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein. Die Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres muss bis spätestens zum 30.09. des Jahres dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Die Kündigung ist frühestens zulässig zum Ende des auf den Beitritt folgenden Jahres.

5. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn die/ der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele erworben hat. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

6. Ist ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate im Verzug oder verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder schädigt durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins, so kann der geschäftsführende Vorstand dieses Mitglied aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung der Ausschlussmitteilung einschriftliches Einspruchsrecht zu. Im Beschwerdefall entscheidet die nächste Hauptversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

7. Eine einmalige Kurzmitgliedschaft ist ausnahmsweise möglich, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt oder die reguläre Mitgliedschaft nicht zumutbar ist. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand endgültig. Sie endet automatisch 4 Wochen nach dem Eintrittsdatum. Sie berechtigt zur Inanspruchnahme der vom Verein angebotenen Tätigkeiten, ausgenommen Rechtsschutzversicherung und Bezug der Mieterzeitung. Der Beitrag beträgt 2/3 des üblichen Jahresbeitrages. Aus Antrag kann die Kurzmitgliedschaft während der Laufzeit in eine reguläre Mitgliedschaft unter Anrechnung des entrichteten Beitrages umgewandelt werden.

8. Der Verein speichert und nutzt unter Beachten der Vorschriften zum Datenschutz personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeiten erforderlich ist.

 

§ 4

1. Bei Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Gleichzeitig ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. 

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt,wobei der mit dem Beitrag erhobene Teil für weitergehende Leistungen, z. B. Prämie der Rechtsschutzversicherung, davon ausgenommen ist.
Der Vorstand ist berechtigt, in Zusammenarbeit mit Ämtern, Gewerkschaften, kirchlichen oder ähnlichen Stellen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Für Empfänger von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe kann der Beitrag auf schriftlich begründeten Antrag gesenkt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Über die Annahme des Antrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand endgültig.

3. Eine Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

4. Bei Eintritt in den Verein werden eine Bestätigung der Beitrittserklärung, die Information zur Rechtsschutzversicherung, eine Abschrift der Satzung in der jeweils gültigen Fassung sowie ggf. Abschriften weiterer Erklärungen, z.B. Sepa-Basis-Lastschrifterklärung, ausgehändigt.

5. Das aktive und das passive Wahlrecht sowie die Teilnahmemöglichkeit an Abstimmungen in Hauptversammlungen bestehen nur bei gezahltem Jahresbeitrag.

6. Der Jahresbeitrag ist spätestens am 10. Januar des Jahres fällig und in der Regel durch Lastschriftverfahren zu entrichten. Bei erforderlichen Mahnungen wird die im Blatt „Beiträge und Gebühren“ bezeichnete Mahngebühr zuzüglich evtl. angefallener Kosten erhoben.

7. Änderungen der Anschrift sind dem Verein innerhalb von 14 Tagen, das Wegfallen der Voraussetzungen der beitragsfreien Mitgliedschaft unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand ist danach berechtigt, die neue Anschrift beim Einwohnermeldeamt zu erfragen und die dafür angefallenen Gebühren und Kosten incl. Porto vom Mitglied erstatten zu lassen.

 

§ 5

1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des von der Hauptversammlung auf 4 Jahre gewählten Vorstandes. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.

2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu 5 Beisitzern.

3. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind der Geschäftsführende Vorstand. Sie vertreten, jeder für sich, den Verein nach innen und außen sowie gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer handlungsfähig, auch wenn ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes während der Wahlperiode aus ihren Ämtern ausscheiden. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit in der nächsten Hauptversammlung möglich. Solange das nicht erfolgt ist, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vorstands- oder Vereinsmitglied diese Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.

5. Dem Verein gegenüber ist der Geschäftsführende Vorstand verpflichtet, sich an die Beschlüsse des Vorstandes zu halten. Der Vorstand ist ermächtigt, im Bedarfsfalle den gesetzlichen Vertretern des Vereins Befreiung von § 181 BGB zu erteilen. Die Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Der gewählte Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

7. Die Hauptversammlung findet alle 2 Jahre im 1. Halbjahr statt. Die Einladung zu Mitglieder- und Hauptversammlungen ist mindestens 2 Wochen zuvor in den örtlichen Tageszeitungen (z. Zt. „Main-Spitze“ und „Rüsselsheimer Echo“) zu veröffentlichen.

8. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener, auch pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger festlegen.

9. Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter auf die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Sie sind verpflichtet, halbjährlich eine Kassenprüfung und nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Kasse, der Bücher und Belege vorzunehmen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und bei den Vereinsakten zu verwahren.

 

§ 6

1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen schriftlich erfolgen und mindestens 6 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein (Postfach).

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht andere §§ dieser Satzung eine größere Mehrheit erfordern, und im Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

3. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

4. Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.

5. Die Versammlung ist stets beschlussfähig.

6. Anträge auf Satzungsänderungen benötigen zu ihrer Annahme eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Hauptversammlung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen und dass die Änderungsvorschläge in der Geschäftsstelle während der Geschäftszeiten offen gelegt sind.

7. Der Hauptversammlung obliegen

- die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnungen

- die Wahl des Vorstandes

- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Beitrages ohne den Anteil der Rechtsschutzversicherungsprämie

- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

- die Auflösung bzw. die Fusion des Vereins.

 

§ 7

1. Über die Auflösung des Vereines bzw. die Fusion mit einem anderen DMB-Mieterverein beschließt eine Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

2. Ein Antrag auf Auflösung bzw. Fusion muss mindestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich und mit Begründung sowie von mindestens 10% der Mitglieder unterschrieben dem Vorstand eingereicht werden, soweit nicht der Vorstand selbst dies beantragt.

3. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an den Landesverband, bei Fusion an den neuen Verein.

 

§ 8

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern der Sitz des Vereines.

2. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister Darmstadt unter der Nummer 80-120 werden alle früheren Satzungen ungültig.

 

Die Satzung ist errichtet in Rüsselsheim am 11.03.2000 und wurde ins Vereinsregister eingetragen am 29.08.2000. Sie wurde geändert am 28.03.2009 und eingetragen am 29.06.2009. Neugefasst wurde sie am 28.06.2014 und eingetragen am 26.09.2014. Die letzte Änderung wurde am 11.05.2019  beschlossen.