Satzung

Mieterbund Rüsselsheim und Umgebung e.V.

 

Mieterbund Rüsselsheim und Umgebung e.V.   

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Walter-Flex-Straße 64 * 65428 Rüsselsheim * Tel. 06142 63300 * Fax 06142 16776

www.mieterbund-ruesselsheim.de * E-Mail info(at)mieterbund-ruesselsheim.de

 

 

Satzung

 

In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mit gemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

§ 1     1. Der Verein trägt den Namen Mieterbund Rüsselsheim und Umgebung e.V..

          2. Er hat seinen Sitz in Rüsselsheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt

               eingetragen.

          3. Er ist dem Landesverband Hessen im Deutschen Mieterbund e.V. und durch diesen dem

               Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.

          4. Der Verein wird aufgrund dieser Satzung verwaltet.

          5. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

          6. Parteipolitische und/oder konfessionelle Bindungen darf der Verein nicht eingehen.

 

§ 2     1. Der Verein will die Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern wahren und Missstände

               in Miet- und Wohnungsangelegenheiten beseitigen helfen.

          2. Der Verein versucht dies zu erreichen durch

          2.1. Informieren der Mieter in öffentlichen Versammlungen, Mitgliederversammlungen und

                 durch Presseveröffentlichungen.

          2.2. Erteilen von Rat und Auskunft in allen Miet- und Raumnutzungsangelegenheiten sowie

                Vertreten der Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben und der jeweils

                geltenden gesetzlichen Vorschriften.

           3.  Grundsätzlich können nur Mitglieder beraten und vertreten werden. Der Ehegatte oder eine

               andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende

               Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne eine Aufnahmegebühr und Mitglieds-

               beiträge zu zahlen, wenn diese vom Hauptmitglied ausgeglichen worden sind. Diese

               beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden.

          4. Rat und Auskunft werden den Mitgliedern des Vereins in den Sprechstunden kostenlos erteilt.

              Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für weitere

              Tätigkeiten sind die im Gebührenblatt des Vereins aufgeführten Beträge bei Inanspruch-

              nahme zu entrichten.  Die Höhe der Gebühren wird vom Vorstand, für alle verbindlich,

              festgelegt. Anspruch auf die weitergehenden Leistungen gegen Vorkasse besteht nur bei

              gezahltem Jahresbeitrag.

 

§ 3     1. Jeder Mieter und Untermieter aus Rüsselsheim und der Umgebung kann Mitglied des Vereins

              werden. Andere Personen können Mitglied werden, wenn sie mit den Zielen des Vereins

              übereinstimmen.

          2. Der Beitritt ist in Textform zu erklären und gilt mit Zugang der Bestätigung als erfolgt, wenn

              nicht der geschäftsführende Vorstand innerhalb von 4 Wochen widerspricht. Ein Anspruch

              auf Aufnahme besteht nicht.

          3. Die Mitgliedschaft erlischt

              - mit dem Tod des Mitglieds,

              - bei Übertritt in einen anderen DMB-Mieterverein mit dem Datum der Bestätigung des auf-

                nehmenden Vereins,

              - nach der in Textform erfolgten Kündigung des Mitglieds unter Einhaltung der

                Kündigungsfrist (§ 3 Abs.4 dieser Satzung),

              - durch Ausschluss aus dem Verein oder

              - durch Streichen aus der Mitgliederliste.

          4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein. Die Kündigung der

              Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres muss bis spätestens zum 30.09. des Jahres dem

              Vorstand schriftlich zugegangen sein. Die Kündigung ist frühestens zulässig zum Ende des

              auf den Beitritt folgenden Jahres.

          5. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der/die Be-

              troffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele erworben hat.

              Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

          6. Ist ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate im

              Verzug oder verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder schädigt durch sein Verhalten das

              Ansehen des Vereins, so kann der geschäftsführende Vorstand dieses Mitglied aus dem  

              Verein ausschließen. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und begründet

              werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach der Zustel-

              lung der Ausschlussmitteilung ein schriftliches Einspruchsrecht zu. Im Beschwerdefall ent-

              scheidet die nächste Hauptversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten aus der

              Mitgliedschaft.

          7. Eine einmalige Kurzmitgliedschaft ist ausnahmsweise möglich, wenn hierfür ein wichtiger

              Grund vorliegt oder die reguläre Mitgliedschaft nicht zumutbar ist. Über die Aufnahme ent-

              scheidet der geschäftsführende Vorstand endgültig. Sie endet automatisch 4 Wochen nach

              dem Eintrittsdatum. Sie berechtigt zur Inanspruchnahme der vom Verein angebotenen

              Tätigkeiten, ausgenommen Rechtsschutzversicherung und Bezug der Mieter-Zeitung. Der

              Beitrag beträgt 2/3 des üblichen Jahresbeitrages. Auf Antrag kann die Kurzmitgliedschaft

              während der Laufzeit in eine reguläre Mitgliedschaft unter Anrechnung des entrichteten Bei-

              trages umgewandelt werden.

          8. Der Verein speichert und nutzt unter Beachten der Vorschriften zum Datenschutz personen-

              bezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungs-

              gemäßen Tätigkeiten erforderlich ist.

 

§ 4     1. Bei Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Gleichzeitig ist der Mitglieds-

              beitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

          2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages wird von der Hauptversammlung festge-

              setzt, wobei der mit dem Beitrag erhobene Teil für weitergehende Leistungen, z.B. Prämie

              der Rechtsschutzversicherung, davon ausgenommen ist. Der Vorstand ist berechtigt, in Zu-

              sammenarbeit mit Ämtern, Gewerkschaften, kirchlichen oder ähnlichen Stellen abweichende

              Vereinbarungen zu treffen. Für Empfänger von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe kann der Be-

              trag auf schriftlich begründeten Antrag gesenkt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

              Über die Annahme des Antrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand endgültig.

          3. Eine Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

          4. Bei Eintritt in den Verein können von dem Mitglied eine Bestätigung der Beitrittserklärung,

              die Information zur Rechtsschutzversicherung, eine Abschrift der Satzung in der jeweils

              gültigen Fassung sowie ggf. Abschriften weiterer Erklärungen, z.B. Sepa-Basis-

              Lastschrifterklärung, angefordert werden.

          5. Das aktive und das passive Wahlrecht sowie die Teilnahmemöglichkeit an Abstimmungen in

              Hauptversammlungen bestehen nur bei gezahltem Jahresbeitrag.

          6. Der Jahresbeitrag ist spätestens zum 10. Januar des Jahres fällig und in der Regel durch Last-

              schriftverfahren zu entrichten. Bei erforderlichen Mahnungen wird die im Blatt „Gebühren-

              Ordnung“ bezeichnete Mahngebühr zzgl. evtl. angefallener Kosten erhoben.

          7. Änderungen der Anschrift sind dem Verein innerhalb von 14 Tagen, das Wegfallen der

              Voraussetzungen der beitragsfreien Mitgliedschaft unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand ist

              danach berechtigt, die neue Anschrift beim Einwohnermeldeamt zu erfragen und die dafür

              angefallenen Gebühren und Kosten inkl. Porto vom Mitglied erstatten zu lassen.

 

 

§ 5     1. Die Leistung des Vereins liegt in den Händen des von der Hauptversammlung auf 4 Jahre

              gewählten Vorstandes. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.

          2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassen-

              wart und bis zu 5 Beisitzern.

          3. Der 1. und 2. Vorsitzende sind der geschäftsführende Vorstand. Sie vertreten, jeder für sich,

              den Verein nach innen und außen sowie gerichtlich und außergerichtlich.

          4. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer handlungsfähig, auch wenn ein

              oder mehrere Mitglieder des Vorstandes während der Wahlperiode aus ihren Ämtern aus-

              scheiden. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist eine Ersatzwahl

              für die restliche Amtszeit in der nächsten Hauptversammlung möglich. Solange das nicht er-

              folgt ist, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vorstands- oder Vereinsmitglied

              diese Funktion kommissarisch wahr.  Das Amt des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes

              kann kommissarisch nur einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.

          5. Dem Verein gegenüber ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, sich an die Be-

              schlüsse des Vorstandes zu halten. Der Vorstand ist ermächtigt, im Bedarfsfalle den gesetz-

              lichen Vertretern des Vereins Befreiung von § 181 BGB zu erteilen. Die Vorstandsmit-

              glieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins

              und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den

              Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen Repräsentanten

              geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren

              oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen

              oder vorsätzlichen Handels entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des

              Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

          6. Der gewählte Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

          7. Die Hauptversammlung findet alle 2 Jahre im 1. Halbjahr statt. Die Einladung zu Mitglieder-

              und Hauptversammlungen ist mindestens 2 Wochen zuvor in der Mieterzeitung zu

              veröffentlichen.

          8. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener, auch pauschalierter Aufwandsent-

              schädigungen oder Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger festlegen.

          9. Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von

              4 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Sie

              sind verpflichtet nach Ablauf des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Kasse, der

              Bücher und Belege vorzunehmen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und

              bei den Vereinsakten zu verwahren.

 

§ 6     1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen schriftlich erfolgen und mindestens 6 Tage

              vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

          2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht

              andere §§ dieser Satzung eine größere Mehrheit erfordern, und im Protokoll festgehalten, das

              vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

          3. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

          4. Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist innerhalb von 4

              Wochen einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen

              fordern.

          5. Die Versammlung ist stets beschlussfähig.

          6. Anträge auf Satzungsänderungen benötigen zu ihrer Annahme eine Mehrheit von 2/3 der an-

              wesenden Mitglieder. In der Einladung zur Hauptversammlung ist darauf hinzuweisen, dass

              Änderungen der Satzung vorgeschlagen und dass die Änderungsvorschläge in der Geschäfts-

              stelle während der Geschäftszeiten offen gelegt sind.

          7. Der Hauptversammlung obliegen:

              - die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnungen

              - die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

              - die Festsetzung des Beitrages ohne den Anteil der Rechtsschutz-

                versicherungsprämie

              - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

              - die Auflösung bzw. die Fusion des Vereins.

§ 7     1. Die Auflösung des Vereins bzw. die Fusion mit einem anderen DMB-Mieterverein beschließt

              eine Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3 /4 der anwesenden Mitglieder.

          2. Ein Antrag auf Auflösung bzw. Fusion muss mindestens 6 Wochen vor der Hauptversam-

              mlung schriftlich und mit Begründung sowie von mindestens 10% der Mitglieder unter-

              schrieben dem Vorstand eingereicht werden, soweit nicht der Vorstand selbst dies beantragt.

          3. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an den Landesverband, bei Fusion an den

              neuen Verein.

 

§ 8     1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten

              zwischen dem Verein und Mitgliedern der Sitz des Vereins.

          2. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister Darmstadt unter der Nummer

              80-120 werden alle früheren Satzungen ungültig.

 

          Die Satzung ist errichtet in Rüsselsheim am 11.03.2000 und wurde ins Vereinsregister einge-

          tragen am 29.08.2000. Sie wurde geändert am 28.03.2009 und eingetragen am 29.06.2009.

          Neugefasst wurde sie am 28.06.2014 und eingetragen am 26.09.2014. Die letzte Änderung

          wurde am 21.06.2025 beschlossen.